Am 06.07.2017 hat sich das Waffengesetz geändert.
Hier die wichtigsten Punkte:
- Bei Neukauf eines Waffenschrankes müssen die Schränke die Sicherheitsstufe 0 oder 1 nach DIN/EN 1143-1 aufweisen!
- Sportschützen und Jäger die bereits erlaubnispflichtige Waffen in A und B – Schränken untergebracht haben genießen unbeschränkten Bestandsschutz und dürfen weiterhin verwendet werden.
- Auch dürfen Sportschützen und Jäger weiterhin neu gekaufte Waffen in diesen Waffenschränken lagern. Hier sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten wieviele Waffen in dem jeweiligen Waffenschrank aufbewahrt werden dürfen.
- Erlaubnisfreie Waffen und Blankwaffen müssen z.B. in einem Holzschrank oder Abstellkammer verschlossen verwahrt werden.
- Gas- und Signalwaffen müssen ungeladen gelagert werden!
- Auch die Armbrust muss verschlossen gelagert werden.
(Ein Bogen ist davon nicht betroffen, da ein Bogen nach Waffenrecht keine Waffe ist.)
Auf der Seite des Bezirks Wetterau (<– klicken) hat unser Kreisschützenmeister und Sachverständiger für Schießstände Kurt Schneider die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Weitere Informationen findet man hier: